(@paul Das KUG sagt erst einmal nichts zu Aufnahmen, sondern nur zu Veröffentlichungen ("verbreiten und öffentlich zur Schau stellen"). Die Ausnahme, die grundsätzlich die Einwilligung von Versammlungsteilnehmern entbehrlich macht, gilt für jeden nicht nur für "Presse".
Allerdings: Auch dass steht letzlich unter einem Vorbehalt der Abwägung der Interessen, (23 KUG)
@mark_feilitzsch okay Danke!